Satzung

SATZUNG

§1
Name des Vereins

FC Eisdorf e.V. von 1950

§ 2
Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Ziele des Vereins

Der FC Eisdorf ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes und des Landessportbundes Niedersachsen. Der FC Eisdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch vorliegende Satzung geregelt.
Bei Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür bestimmten Stellen eine Sondergenehmigung erteilt ist.

§ 4
Neutralität und Zweck des Vereins

Der FC Eisdorf ist politisch, rassisch und konfessionell ungebunden und vertritt den Amateursportgedanken.
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Jugend sowie die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben.

§ 6
Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen (Ehrenmitglieder, aktive, passive sowie jugendliche Mitglieder) Mitgliedern.

§ 7
Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats;
b) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Entstehung gelangten Verbindlichkeiten unberührt.

§ 9
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) Wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand grob verstößt. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht zulässig, das endgültig entscheidet.

§ 10
Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 11
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
Die Satzungen des Vereins sowie auch die Beschlüsse zu befolgen.
Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 1 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im §1 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 12
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
der Vorstand,
die Fachausschüsse,
der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

§ 13
Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im Monat Juli als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung bis zu 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

§ 14
Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
Wahl der Vorstandsmitglieder,
Wahl der Fachausschussmitglieder,
Wahl des Ehrenrats,
Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr.
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Feststellen der Stimmberechtigten,
Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über die Entlastung,
Neuwahlen,
Verschiedenes.

§ 16
Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Spielausschussvorsitzenden,
dem Jugendleiter,
dem Gerätewart,
dem Festausschuss.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand. Sie sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.
Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
Der 3. Vorsitzende vertritt im Behinderungsfalle den 1. oder 2. Vorsitzenden.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt ein müssen, nachzuweisen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein verbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt. Der Spielausschussvorsitzende bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirkung mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugend auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

§ 18
Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausübung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 19
Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen keine andere Stellung im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20
Aufgaben des Ehrenrats

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
Verwarnung,
Verweis,
Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

§ 21
Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählten (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens viermal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierfür der Jahreshauptversammlung berichtet.

§ 22
Allgemeine Schlussbestimmungen

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn dieselbe 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Wird von einem Stimmberechtigten geheime Abstimmung gefordert, so muss diese ohne weitere Debatte durchgeführt werden. Sämtliche Stimmberechtigte sind zu Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis Angaben enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 24
Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse dürfen erst, nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Anmerkungen:
Änderungen
JHV vom 16.06.1987: §§ 2, 4 und 24
JHV vom 28.06.1991: § 5